Michael Haller

Im Streitfall sitzt der Interviewer am kürzeren Hebel.   

Da wir mit Dieter Lenzen erneut einen Interview-Partner hatten, der bei der Autorisierung komplette Antworten gestrichen hat, haben wir Michael Haller, Autor des Standardwerks „Das Interview“, gebeten, uns fünf Fragen zum Thema Autorisierung zu beantworten.

Michael Haller

© Kreuzkam/HMS

Herr Haller, wenn mit einem Interview-Partner eine Autorisierung vereinbart ist, wie kann man sich dann als Journalist davor schützen, dass der Interview-Partner nachträglich komplette Antworten bzw. Themenblöcke streicht?

Michael Haller: Man schützt sich am besten über eine möglichst präzise Absprache, die man sich direkt im Anschluss an das Interview bestätigen lässt, weil der Befragte erst jetzt reflektiert, was er so alles gesagt hat. Dabei kann Interviewer auch das Einverständnis in den Modus der Autorisierung einholen, etwa, dass zwar Worte, vielleicht auch mal ein Satz geändert, aber komplette Takes nicht weggestrichen werden. Der weit überwiegende Teil der Interviewten hält sich auch daran. Voraussetzung allerdings ist, dass sich auch der Interviewer daran hält und er seine Fragen in der Textfassung nicht ausbaut oder neue Fragen erfindet (wenn er dies tut, muss er den Interviewten vorab einweihen). Für beide Seiten gilt im Streitfall die Aufzeichnung des tatsächlich geführten Interviews als Referenz – mehr nicht. Doch der Verweis auf die Aufzeichnung („das haben Sie aber so gesagt“) hilft mitunter, weil viele Interviewte ihre Mitgestaltungsrechte nicht so genau kennen.

Wenn ein Interview-Partner vorab keine inhaltlichen Bedingungen stellt und während des Interviews keine Hinweise auf solche Bedingungen gibt, hat er dann dennoch das Recht, nachträglich inhaltliche Bedingungen festzulegen und deren Einhaltung einzufordern?
Haller: Wenn gar nichts vereinbart wurde, auch nicht die Autorisierung, gilt das gesprochene Wort. Wie gesagt: für beide Seiten! Wenn aber der Journalist dem Interviewten eine Autorisierung zugesagt hat, dann haben beide eine Art Urheberrechtsvertrag geschlossen. Nun erzeugen beide Seiten im urheberrechtlichen Sinne ein Werk. Und da sitzt der Interviewer im Streitfall am kürzeren Hebel.

Kann der Interview-Partner verbieten, dass der Journalist zumindest jene Fragen, zu denen die Antworten gestrichen wurden, veröffentlicht?
Haller: Theoretisch ja, sofern vereinbart worden ist, dass (nur) die autorisierte Textfassung publiziert wird. Und wenn die Autorisierung zugesagt wurde, ist dies konkludent. Mit anderen Worten: Das Hineinschreiben der unbeantworteten Fragen ist im Sinne des gemeinsamen Urheberrechts ebenfalls ein Eingriff in das Werk. In der Praxis stellt sich diese Frage viel einfacher. Wenn nämlich der Interviewer seine Frage nachher wieder in den Text hineinschreibt und publiziert, dann hat der Interviewte kaum Rechtsmittel, dies zu ahnden. Auf was soll er klagen? Aber dieses Verfahren hat „verbrannte Erde“ zur Folge; der Interviewte ist sauer und wird sich in Zukunft wohl eher verweigern.
Es gibt noch eine Möglichkeit: Der Interviewer kündigt an, dass er auf die Veröffentlichung des Wortlaut-Interviews verzichten und stattdessen ein erzähltes Interview mit den unliebsamen Zitaten gemäß Aufzeichnung zu schreiben vorhabe, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Gegenseite sich nicht an die vereinbarten Regeln gehalten habe. Aber auch dies ist eine Strategie der „verbrannten Erde“. Viel professioneller finde ich, dass man die Umsetzungsvarianten vor dem Interview anspricht, etwa so: „Ich habe über die Sache XY ein paar Fragen an Sie und würde mich gern mit Ihnen darüber austauschen. Und wenn es ein interessantes Gespräch wird, möchte ich es als Interview bringen. In diesem Fall würde ich es Ihnen zum Gegenlesen geben usw.“ Damit erreichen Sie zweierlei: Erstens haben Sie den Rücken frei, das Gesagte in einem eigenen Text zu verarbeiten, und zweitens erscheint nun das Interview auf einer höheren Qualitätsstufe, für die der Interviewte eine gute Leistung abliefern soll.

Viele Interview-Partner begründen Streichungen damit, dass die gestrichenen Aussagen „nur als Hintergrundinfo“ o.ä. gedacht waren. Kann sich der Interview-Partner darauf berufen, auch wenn er dazu im Interview selbst keinerlei Hinweise gegeben hat?
Haller: Das ist natürlich eine faule Ausrede des Interviewten. Der gut präparierte, gewitzigte Interviewer hört ganz genau hin. Wenn dann der Interviewte Insiderwissen von sich gibt, hakt er sofort nach und wechselt zudem die Ebene, indem er das Gesagte mit seinen Worten „festklopft“ – das kann der Interviewte nachher kaum streichen – und betont, dass es eine für das Interview interessante Aussage sei oder ähnliches. Überhaupt empfiehlt es sich, die Möglichkeiten des Print-Interviews auszunutzen und wie auf einer zweiten Tonspur die Meta-Kommunikation zu pflegen, also über das gerade laufende Interview und die Qualität der Antworten beiläufig zu sprechen.  Die meisten Interviewer machen dies nur dann, wenn sie etwas nicht verstanden haben. Sie haben aber noch viele weitere Möglichkeiten, auf der Meta-Ebene das Interview zu steuern und damit auch die spätere Autorisierung zu erleichtern.

Gilt bei einer juristischen Auseinandersetzung die Tonaufzeichnung des Interviews als mögliches Beweismittel?
Haller: Ja, nämlich dann, wenn keine Autorisierung vereinbart war, wenn also das gesprochene Wort – vergleichbar dem Rundfunkinterview – gilt. Wenn dann der Interviewte behauptet, dieses oder jenes nicht gesagt zu haben, kann die Aufzeichnung abgehört werden, sofern der Interviewte dem Aufzeichnen zugestimmt hatte. Im Übrigen ist der publizierende Interviewer presserechtlich dafür verantwortlich, dass keine der Aussagen Dritte schädigt oder beleidigt, also keine Inhaltsdelikte begangen werden. Dies gilt, auch wenn der Interviewte so etwas tatsächlich gesagt hat. Sie sehen auch an diesem Fall, dass nicht alles zu publizieren ist, was während eines Interviews gesagt wird.

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Kürzlich erschienen:
Michael Haller: Das Interview – in der 5. völlig überarbeiteten und aktualisierten Auflage.
Befragen, interviewen, Gespräche leiten: In den Medien haben diese Formen derzeit Hochkonjunktur. Doch was macht ein gutes Interview aus und wie führt man es? Dieser Klassiker von Michael Haller vermittelt die Grundlagen und Techniken der verschiedenen Interviewformen für Presse, Rundfunk und Internet auf dem heutigen Stand. Das Buch zeigt die richtige Herangehensweise, erläutert die verschiedenen Frageformen, gibt Tipps für die Interviewführung, diskutiert die mit dem Autorisieren verbundenen Fragen und liefert Orientierungshilfen auch in Sachen Medienrecht: Was darf der Interviewer, was sollte er besser unterlassen?
Erschienen in der Buchreihe „Praktischer Journalismus“ der UVK Verlagsgesellschaft, zu beziehen über: http://www.uvk.de/buecher/alle/db/titel/details/das-interview

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