Stephan Mathé
Die Darstellung sexueller Betätigung von menschenähnlichen Figuren in Second Life ist eindeutig Pornographie im Sinne des Paragraphen 184 Strafgesetzbuch
Pornographie im Second Life beschäftigt auch die Staatsanwälte. «Wer dort einen Swingerclub aufsucht, kann bestraft werden», sagt Anwalt weiter...